Satzung

Satzung des Berufsverbandes - unverbindlich

SATZUNG

des

 Ärzteverbands Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e. V.

Beschlossen in der Landesversammlung vom 15. September 1949

i. d. F. der Beschlüsse der Landesversammlungen vom:
16. Dezember 1955
24. November 1956
14. Juli 1962
4. Oktober 1969
9. Oktober 1971
28. Juni 1980
11. Juli 1998

I

§ 1

Der Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern hat seinen Sitz in München.
Zweck des Vereins ist die Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Standes.

Mittel dafür sind u. a. :

1. die Entwicklung des öffentlichen Gesundheitswesens zu fördern,

  • eine Verständigung in allen einschlägigen Fragen durch Vortrag
  • und Austausch persönlicher Erfahrungen herbeizuführen sowie
  • eine Unterstützung der Gesetzgebung und Verwaltung durch
  • Beratung und Stellung von Anträgen zu erreichen.

2. den Kontakt unter den Mitgliedern zu pflegen und gemeinsame

  • Interessen zu vertreten,

3. die Wissenschaft auf dem gesamten Gebiete des

  • öffentlichen Gesundheitswesens (insbesondere Gesundheitsverwaltung, Hygiene einschließlich
    Lebensmittelüberwachung, gerichtliche Medizin und Psychiatrie, soziale Medizin, Versicherungswesen) zu pflegen.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

II

Mitgliedschaft

§ 2

Zum Beitritt sind berechtigt

  1. alle in Bayern im öffentlichen Dienst tätigen Ärzte und im öffentlichen Gesundheitswesen
    tätigen Naturwissenschaftler,
  2. alle für den Staatsdienst geprüften Ärzte, auch wenn Sie noch nicht im öffentlichen Dienst
    angestellt sind,
  3. die Universitätslehrer und sonstigen Ärzte der einschlägigen Fachgebiete.

§ 3

Die Beitrittserklärung hat durch schriftliche Anmeldung an den Landesvorsitzenden zu erfolgen, der den zuständigen Bezirksvorsitzenden davon verständigt. Falls der Bezirksvorsitzende nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen die Aufnahme des Antragstellers erhebt, ist seine Zustimmung anzunehmen. Bei Einspruch des Bezirksvorsitzenden ist ein Beschluss der Vorstandschaft des Vereins herbeizuführen, desgleichen, wenn der Landesvorsitzende die Aufnahme ablehnt.

§ 4

Die Mitgliedschaft beginnt mit Empfang der Mitgliedskarte. Sie erlischt durch den Tod, durch Aberkennung des Wahlrechts oder durch freiwillige Austrittserklärung.

Der Austritt kann jederzeit erfolgen; der laufende Jahresbeitrag ist noch zu entrichten.

Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag zwei Jahre im Rückstand bleiben, gelten als ausgetreten, unbeschadet der Rechtsansprüche des Vereins. Bei standesunwürdigem Benehmen kann die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss verfügen. Gegen den Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.

Um den Verein hervorragend verdiente Mitglieder können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Der Jahresbeitrag wird von der Landesversammlung festgesetzt.
Das Vereinsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
Der Beitrag wird alljährlich im Februar zentral vom Kassenverwalter eingehoben.

III

Leitung des Vereins

§ 6

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem Landesvorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, den Bezirksvorsitzenden, einem Schriftführer/Kassenwart sowie einem Beirat.

Die Zahl der Mitglieder des Beirates wird jeweils von der Landesversammlung bei der
Neuwahl festgelegt.

Zur Prüfung der Vereinskasse für die Landesversammlung sind zwei Revisoren und zwei Stellvertreter zu wählen, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sind.

§ 7

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzenden und der 2. Vorsitzende, jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8

In jedem Regierungsbezirk wird für die Ärzte eine Bezirksgruppe des Vereins gebildet. Die Naturwissenschaftler bilden eine eigene Gruppe ( Fachgruppe „Naturwissenschaft“) mit dem Status einer Bezirksgruppe. Für jede Bezirksgruppe ist ein Bezirksvorsitzender, ein Stellvertreter des Bezirksvorsitzenden und ein Schriftführer aufzustellen.

§ 9

Bei besonders wichtigen Anlässen kann der Landesvorsitzende zu den Sitzungen der Vorstandschaft sämtliche Stellvertreter der Bezirksvorsitzenden mit Sitz und Stimme einladen.

§ 10

Die Bezirksvorsitzenden deren Stellvertreter und die Schriftführer der Bezirksgruppen werden auf der Bezirksversammlung durch Stimmzettel gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmenmehrheit der Wählenden.

§ 11

Der Landesvorsitzende kann nicht zugleich Bezirksvorsitzender sein.

Der Landesvorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden von der Landesversammlung durch Stimmzettel gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmenmehrheit der Wählenden. Die Mitglieder des Beirats und die Revisoren und deren Stellvertreter können mit Zustimmung des Vorsitzenden durch Zuruf gewählt werden.

Dem Schriftführer kann zu seiner Entlastung ein Kassenverwalter zugeteilt werden, der vom Landesvorsitzenden im Benehmen mit dem Schriftführer bestimmt wird. Der Kassenverwalter kann auch ein Nichtarzt sein; er wird, soweit erforderlich, zu den Sitzungen der Vorstandschaft geladen, hat aber nur beratende Stimme.

§ 12

Alle Wahlen gelten für die Zeit von drei Jahren.

§ 13

Der Landesvorsitzende und in seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich; er beruft und leitet die Landesversammlung und die Vorstandssitzungen und stellt deren Tagesordnungen fest. Er hat die Bezirksvorsitzenden und die Angehörigen des Beirats stets über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten auf dem laufenden zu halten.

§ 14

Der Schriftführer verfasst die Berichte über die Vorstandssitzungen und Landesversammlungen und legt der ordentlichen Mitgliederversammlung Geschäftsbericht und Rechnung vor.

§ 15

Die Bezirksvorsitzenden, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, berufen die Bezirksversammlungen ein und setzen deren Tagesordnung fest, wobei die Anregungen des Landesvorsitzenden zu berücksichtigen sind. Sie führen auf den Bezirksversammlungen den Vorsitz. Es obliegt ihnen, Wünsche und Anträge der Bezirksversammlungen dem Landesvorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

Sie sind bemüht, die in ihrem Bezirk wohnenden zum Eintritt in den Verein berechtigen Ärzte und Naturwissenschaftler für den Verein zu interessieren und begutachten die Anmeldung neuer Mitglieder.

§ 16

Die Schriftführer der einzelnen Bezirksgruppen unterstützen die Bezirksvorsitzenden in den schriftlichen Arbeiten. Sie besorgen eine Niederschrift über die Bezirksversammlungen und halten die Mitgliederverzeichnisse der Bezirksgruppen auf dem laufenden; sie teilen die erfolgten Wahlen dem Landesvorsitzenden mit. Etwaige Ein- und Austrittserklärungen reiche sie an den Landesvorsitzenden weiter. Die Niederschriften über die Bezirksversammlungen müssen dem Landesvorsitzenden in Abschrift mitgeteilt werden. Die Schriftführer der Bezirksgruppen haben alljährlich im Januar mit dem Schriftführer bzw. dem Kassenverwalter der Vorstandschaft abzurechnen.

IV

Versammlungen des Vereins

a) Sitzungen der Vorstandschaft

§ 17

Die Sitzungen der Vorstandschaft finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von zwei Bezirksvorsitzenden oder den Angehörigen des Beirats, wie auch vor jeder Landesversammlung, muss der Landesvorsitzende eine Sitzung der Vorstandschaft einberufen.

Die nicht mit der Landesversammlung verbundenen Sitzungen sollen an einem möglichst zentral gelegenen Ort Bayerns stattfinden.

§ 18

Bei schriftlichen oder m mündlichen Beratungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Die Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden.

§ 19

Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Landesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen ist.

b) Bezirksversammlungen

§ 20

Bezirksversammlungen werden vom Bezirksvorsitzenden bei Bedarf einberufen. Auf Antrag von 10 Mitgliedern muss eine außerordentliche Bezirksversammlung einberufen werden.

§ 21

Auf den Bezirksversammlungen sollen Vereins- und Standesangelegenheiten sowie wissenschaftliche Fragen besprochen werden.

§ 22

Über die Bezirksversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Bezirksvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer oder einem anderen Mitglied zu unterzeichnen ist.

c) Landesversammlungen

§ 23

Landesversammlungen werden nach Bedarf vom Landesvorsitzenden einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.

§ 24

Eine ausserordentliche Landesversammlung kann in besonders wichtigen Verein- und Standesangelegenheiten jederzeit durch Beschluss der Vorstandschaft festgesetzt werden.

Eine Landesversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 25

Von dem Termin der Landesversammlungen sind die Mitglieder durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung tunlichst bald, mindestens zwei Wochen vorher in Kenntnis zu setzen.

§ 26

Mit der ordentlichen Landesversammlung ist zur Fortbildung eine wissenschaftliche Tagung zu verbinden (wissenschaftlicher Teil der Landesversammlung).

§ 27

Die Landesversammlung hat zu beschliessen über

  1. den Rechenschaftsbericht, die Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft,
  2. Beschwerden gegen Beschlüsse der Vorstandschaft,
  3. Satzungsänderungen,
  4. Anträge von Mitgliedern,
  5. Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfasst.

Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 28

Im wissenschaftlichen Teil der Landesversammlung werden Referate aus dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens erstattet und Besichtigungen vorgenommen.

§ 29

Über jede Landesversammlung ist tunlichst bald ein ausführlicher Bericht zu fertigen. Denselben hat der Schriftführer abzufassen und der Landesvorsitzende oder dessen Stellvertreter gegenzuzeichnen.

V

Auflösung des Vereins

§ 30

Der Verein kann durch Beschluss der Landesversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 31

Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet die auflösende Landesversammlung.

 

Unverbindliche Veröffentlichung
- verbindlich ist die beim Registergericht vorliegende Fassung der Satzung

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